Bedingungen für die Vermietung vom Baumaschinen

 

I. Allgemeines

 

1. Für die Vermietung von Baumaschinen und Geräten bei kurzfristiger Mietdauer gelten die nachfolgenden Bedingungen.

 

2. Als kurzfristig gilt ein Mietverhältnis, wenn die vereinbarte Mietdauer nicht über 14 Tage hinausgeht.

 

3. Werden kurzfristig vereinbarte Mietzeiten über die Höchstdauer nach Ziff. 2 hinaus verlängert so gelten diese Bedingungen weiter, es sei denn, daß etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.

 

4. Abweichungen von diesen Bedingungen gelten nur, wenn und insoweit sie vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind.

 

5. Die Folgen von Unstimmigkeiten, welche sich bei mündlich, telefonisch oder telegrafisch erteilten Aufträgen ergeben, hat der Mieter zu vertreten.

 

6. Sollten einzelne dieser Bedingungen rechtlich unwirksam sein, so bleiben davon der Auftrag und die anderen Bedingungen unberührt.

 

II. Übergabe des Gerätes, Mängelrüge und Haftung

 

1. Der Vermieter hat das Gerät in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung, auch wenn der Transport mit Fahrzeug durch den Vermieter durchgeführt wird, geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.

 

2. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Absendung/Abholung zu besichtigen.

 

3. Mängel sind spätestens bei Übergabe des Gerätes zu rügen, verdeckte Mängel unverzüglich nach Feststellung.

 

4. Die Kosten zur Behebung etwaigen vom Vermieter zu vertretender und von Ihm anerkannter Mängel an der Mietwoche trägt der Vermieter.

 

5. Der Vermieter hat die von ihm anerkannten Mängel zu beseitigen. Er kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen fassen. Im letzteren Falle trägt der Vermieter höchstens die Kosten für die Instandsetzung, wie sie ihm selbst entstanden wären.

 

6. Die vereinbarte Mietzeit verlängert sich in beiden Fällen um die Zeit, die von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung verstreicht. Eine Miete ist für diesen Zeitraum nicht zu entrichten.

 

III. Berechnung und Zahlung der Miete

 

1. Der Mietberechnung wird die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Stunden zugrunde gelegt.

 

2. Wurde eine Tagesmiete vereinbart, so ist der volle Mietsatz auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht ausgenutzt worden ist.

 

3. Arbeitstäglich über die normale Schichtzeit hinausgehenden Stunden gelten als Überstunden für die ein Zuschlag berechnet wird.

 

4. Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Gerät selbst. Alle weiteren Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Befestigung, Betriebsstoffe usw. werden gesondert berechnet.

 

5. Die Miete und die Nebenkosten sind spätestens bei Übergabe des Gerätes im voraus zu zahlen, wenn keine anderweitige Vereinbarung besteht, Forderungen des Vermieters sind ab Verzug mit 4% über dem Diskontsatz, mind. aber 9% zu verzinsen, außerdem trägt der Mieter sämtliche Mahn- und Inkassokosten,

 

6. Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und dem Vermieter bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe (z.B.Wechselprolongation), durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Mieter nicht mehr zumutbar ist, so ist der Vermieter berechtigt, unverzüglich das Gerät ohne Anrufung des Gerichts wieder an sich zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen. Entstehen dem Vermieter aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer Kosten und anderer nachweisbarer Schaden, so hat der Mieter hierfür Ersatz zu leisten.

 

7. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Vermieter bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ausgeschlossen. Im übrigen stehen dem Mieter nur Zurückbehaltungsrechte aus demselben Rechtsverhältnis und Aufrechnungen mit unbestrittenen oder rechtskräftig titulierten Forderungen gegen den Vermieter zu.

 

8. Ist die Miete nicht im voraus gezahlt worden, so haften dafür alle Vorbehaltungsgegenstände aus früheren Geschäften zwischen den Vertragsparteien. Der Vermieter ist zur Freigabe von Sicherungsgut verpflichtet, soweit der Zeitwert der Sicherungsgüter seine Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.

 

IV. Beginn und Ende der Mietzeit und Rückgabe des Gerätes

 

1. Die Mietzeit beginnt und endet mit dem(r) vereinbarten Tag/Stunde, wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist dieses dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen,

 

2. Die Rücklieferung gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßem Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen auf dem Lagerplatz des Vermieters oder an einem anderen vereinbarten Rücklieferungsort eintrifft.

 

3. Bei Tagesmiete gilt der Tag der Übergabe und Rückgabe voll als Mietzeit. Bei stundenweiser Vermietung endet die Mietzeit mit der vollen Stunde der Rückgabe des Gerätes. Eine diesen Bestimmungen entgegenstehende Regelung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

 

4. Wird vom Vermieter die Rückgabe unmittelbar an einen neuen Mieter gewünscht, so endet die Mietzeit mit dem dafür vereinbarten Tag der Absendung oder Abholung. Die Kosten für den Rücktransport sind dann vom ursprünglichen Mieter anteilig zu zahlen.

 

5. Wird das Gerät später als vereinbart zurückgegeben, so endet die Mietzeit mit dem(r) Tag/Stunde der Rückgabe. Die Mietzeitüberschreitung ist dem Vermieter zu vergüten, außerdem ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter etwaigen weitergehenden Schaden zu ersetzen.

 

6. Kommt der Vermieter mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, so haftet er in diesem Fall höchstens mit dem Betrag, den der Mieter für die vereinbarte Mietzeit zu entrichten gehabt hätte.

 

7. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch des Gerätes entstanden sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten haftet der Vermieter nicht für seine Erfüllungsgehilfen. Personal, welches der Vermieter zur Bedienung des Gerätes stellt, gilt ausschließlich als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe des Mieters.

 

V. Unterhaltspflicht des Mieters

 

1. Der Mieter ist verpflichtet a) das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. b) für sach- und fachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen und es während der Mietzeit in betriebsfähigem Zustand zu halten. c) notwendige Instandsetzungsarbeiten, auch wenn sie durch höhere Gewalt verursacht worden sind, sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. d) das Gerät in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem und kompletten Zustand zurückzuliefern.

 

2. Wird das Gerät nicht unter dem in Abschnitt V Ziff. 1 d) bezeichneten Zustand zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters, sofort mit der Beseitigung etwaiger Schäden zu beginnen. Die Mietzeit verlängert sich dann bis zum Zeitpunkt der Reparaturbeendigung. Entsteht dem Vermieter weiterer nachweisbarer Schaden, so ist auch dieser vom vormaligen Mieter zu ersetzen.

 

3. Die erforderlichen Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich auf Anfrage des Mieters, daß er die benötigten Ersatzteile in derselben Frist und mit den gleichen Kosten wie der Mieter beschaffen kann, so ist der Mieter berechtigt, sich die Ersatzteile selbst zu besorgen.

 

4. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und ihm das Betreten zu erlauben.

 

VI. Pflichten des Mieters in besonderen Fällen

 

1. Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät zur Nutzung überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.

 

2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an einem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und den Dritten hiervon durch Einschreibebrief zu benachrichtigen,

 

3. Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 2. so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

 

VII. Verlust des Mietgegenstandes

 

1. Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura zu leisten.

 

2. Der Vermieter hat das Recht, statt des Naturalersatzes eine Entschädigung in Geld zu verlangen, und zwar in Höhe des im Vertrag vereinbarten Zeitwertes, hilfsweise in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zum Zeitpunkt der Zahlung. In diesem Fall ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Geräts am vereinbarten Rücklieferungsort und zum Zeitpunkt der Entschädigung erforderlich ist.

 

3. Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist die vereinbarte Miete in Höhe von 74% weiterzuzahlen.

 

III. Sonstige Bestimmungen

 

1. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts und die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Mieter ist im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ausgeschlossen. Im übrigen ist das Zurückbehaltungsrecht beschränkt auf Rechte des Mieters aus demselben Vertragsverhältnis. Die Aufrechnung ist auf unbestrittene oder rechtskräftig titulierte Forderungen gegen den Vermieter beschränkt.

 

2. Auf Verlangen des Vermieters ist das gemietete Gerät vom Mieter gegen Schäden jeder Art - soweit versichert - zu versichern, falls eine Versicherung durch den Vermieter nicht erfolgt ist.Wurde das Gerät durch den Vermieter bereits versichert, so hat der Mieter in diesem Fall die Versicherungsprämie anteilig zu vergüten.

 

3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß - ist für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, soweit gesetzlich zulässig, der Hauptsitz des Vermieters oder nach seiner Wahl - der Sitz seiner Zweigniederlassung.

 

Zusatzbedingungen für die Vermietung von Fahrzeugen und Anhängern

 

1. Prüfungspflicht des Mieters. Der Mieter hat während der Mietdauer für die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges Sorge zu tragen und auf Öl- und Wasserstand zu achten.

 

2. Berechtigter Fahrer ist der Mieter, der im Mietvertrag angegebene Fahrer oder bei Firmen der jeweils von diesen eingesetzte Fahrer. Für alle Ansprüche des Vermieters einschließlich der Rückgabe des Fahrzeugs haftet - unbeschadet evtl. Mithaftung Dritter in jedem Fall der Mieter.

 

3. Bei Unfällen ist unverzüglich die Polizei hinzuziehen, die Anfertigung eines Protokolls zu veranlassen sowie der Vermieter zu benachrichtigen.

 

4. Ersatzpflicht des Mieters (Reparaturkosten). Der Mieter haftet für alle während der Vertragsdauer auftretenden Schäden am Mietfahrzeug, soweit nicht durch Kasko- oder Eigenversicherung gedeckt, insbesondere für die Reparaturkosten bzw. den Kaufpreis für ein Ersatzfahrzeug bei Totalschaden.

 

5. Weitere Ersatzpflicht des Mieters (Schadensnebenkosten). Der Mieter haftet für alle Schäden, soweit nicht durch Kasko- oder Eigenversicherung gedeckt, insbesondere für die Abschleppkosten, den Verdienstausfall des Vermieters während der Reparaturzeit oder Ersatzbeschaffung bei Totalschaden und für die Wertminderung des Fahrzeugs nach Reparaturdurchführung, die Kosten der Rechtsberatung und eines Sachverständigengutachtens. Für die Reparatur- oder Ersatzbeschaffungszeit hat der Mieter dem Vermieter ohne jeden Nachweis pro Kalendertag als Mietausfallentschädigung mindestens den vereinbarten Tagesgrundpreis ohne Abzug zu zahlen. Die Geltendmachung einer höheren Mietausfallentschädigung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

 

6. Die Haftung des Vermieters für alle Schadenersatzanprüche aus der Anmietung des Fahrzeugs, insbesondere für unterlassene oder nicht rechtzeitige Zustellung sowie für Ausfall des Wagens ist ausgeschlossen.

 

7. Fahrvoraussetzungen. An die Fahrer unserer Autos müssen wir folgende Bedingungen stellen. Mindestalter 21 Jahre (Bei Fahrzeugen über 115,- € Grundgebühr: 25 Jahre) und 1 Jahr Führerscheinbesitz. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte unserem Mietvertrag. Darüber hinaus stehen wir Ihnen jederzeit gern für Auskünfte zur Verfügung. Ihre Sicherheit liegt uns am Herzen - wir garantieren gewissenhafte Wartung und Pflege unserer Fahrzeuge.